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SCHWEIZER FILM
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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die im Folgenden aufgeführten Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen und Vertragsverhältnisse zwischen Schweizer – FILM und dem Auftraggeber (Besteller eines Produktes oder einer Dienstleitung). Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur dann Geltung, wenn sie zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

2. Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss
Der Auftragnehmer erstellt nach einem Erst-Briefing ein schriftliches Angebot über die für die Auftragserfüllung erforderlichen Leistungen. Die Auftragsbestätigung soll schriftlich erfolgen. Das vom Auftraggeber akzeptierte Angebot beschreibt Leistungsumfang und Herstellungskosten. Bei einer mündlichen Erteilung des Auftrages gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Kunden.

3. Diskretion
Der Auftragnehmer behandelt alle Informationen des Auftraggebers vertrauensvoll, insbesondere solche über technische oder unternehmerische Innovationen.

4. Mitwirkungspflichten
Während der Produktion des Werkes ist in der Regel eine enge Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmer und –geber erforderlich. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass für die Realisierung des Filmes notwendige Vorbereitungen, z.B. die Bereitstellung von Produkten, Dekorationen, Personen, Aufbauten oder der Reinigung des Drehortes, rechtzeitig vor Drehbeginn ausgeführt werden. Sollte der Auftraggeber es versäumt haben, entsprechende Maßnahmen zu treffen, die für die Aufnahme vereinbarter Szenen erforderlich sind, hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

5. Leistungen/Produktion
Das vom Auftraggeber abgenommene Konzept/Storyboard oder Drehbuch sowie der Drehplan sind Grundlage der Filmproduktion. Schweizer - FILM trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.
Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen diesbezüglich befolgt worden sind. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über Ort und Umfang von Vorarbeiten, Recherchen, Aufnahmen und Postproduktion und stimmt diese mit ihm ab. Ändert der Auftraggeber während der Produktionsphase seine Anforderungen an das Werk, sind die dadurch entstehenden Zusatzkosten vom Auftraggeber zu tragen. Hält der Auftragnehmer nach Abnahme des Konzepts/Drehbuchs aus technischen oder künstlerischen Gründen Änderungen für sinnvoll, müssen die hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten genehmigt werden. Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden des Auftragnehmers verursacht wurde, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Das Gleiche gilt für Drehtage, die durch wetterbedingte Verschiebungen oder Abbrüche erforderlich werden. Das Wetterrisiko ist nicht in den kalkulierten Produktionskosten enthalten.

6. Abnahme
Vor der Endfertigung des Films zeigt der Auftragnehmer das Werk dem Auftraggeber oder einem Bevollmächtigen. Nach einwandfreier Abnahme gilt das Werk als gelungen. Erfolgt innerhalb von 5 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 5 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Änderungswünsche, die der Auftraggeber nach Abnahme des Werkes äußert, gehen zu seinen Lasten.

7. Stornierung
Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von Schweizer - FILM vom Werkauftrag zurück, sind 20% des vereinbarten Honorars an den Auftragnehmer zu zahlen. Sollten die bereit getätigten Leistungen diese Summe überschreiten, so sind diese ebenfalls zu erstatten. Storniert der Auftraggeber einen vereinbarten Drehtermin bis eine Woche vor dem Termin werden 30%, bis zu 24 Stunden vorher 50% und innerhalb 24 Stunden vorher 100% des für diesen Dreh vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt.

8. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
Die Rechnungsbeträge sind nach Rechnungserhalt fällig. Die gelieferten Werke bleiben bis zur vollen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

9. Urheberrechte, Copyright
Der Auftragnehmer sichert zu, über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu verfügen, insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte. Diese Verwertungsrechte werden auch nach der Fertigstellung des Filmwerks vom Auftragnehmer verwaltet. Der Auftraggeber darf sich Kopien des produzierten Filmes für eigene Zwecke herstellen. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung des vom Auftragnehmer übergebenen Datenformats. Davon ausgenommen sind die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation, der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton und der Formatumwandlung z.B. zur Verwendung im Internet. Jegliche Bearbeitungen und Änderungen müssen von Schweizer - FILM durchgeführt werden oder bedürfen des ausdrücklichen Einverständnisses bzw. müssen gesondert abgegolten werden. Das Eigentum an dem Bild- und Tonmaterial sowie an allen für die Herstellung des Filmwerks von Marcus Schweizer - FILM selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Jede Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung.
Schweizer - FILM darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite oder in Musterrollen) herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen und/oder das Firmenlogo als Copyrightvermerk zu zeigen.

10. Sonstige Bestimmungen
Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig gewordenen Vertragsbestimmung eine solche zu setzen, die den Absichten der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit der einzelnen Bestimmungen nicht betroffen und bleiben daher in seinen übrigen rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht.